Die Rückkehr zur Arbeit muss nicht den Verzicht auf Mutterschaftsurlaub bedeuten

In der Praxis ist die fragliche Entscheidung umso wichtiger, als dieses Thema gesetzlich nicht direkt geregelt ist. Daher musste der Oberste Gerichtshof auf eine systematische Auslegung zurückgreifen. Auf dieser Grundlage kam er zu dem richtigen Schluss, dass der Ausschluss des Rechts der Mütter auf den restlichen Mutterschaftsurlaub (und damit auf das Mutterschaftsgeld) bei Aufnahme einer Beschäftigung ein Thema ist, das gesetzlich geregelt werden sollte. Soweit der Gesetzgeber den Ausschluss dieses Rechts im Gesetz nicht vorgesehen hat, bedeutet es, dass ein solcher Ausschluss nicht gilt. – Der Rechtsberater Łukasz Chruściel kommentiert für die Tageszeitung Rzeczpospolita.

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Das Verfahren zur Vereinbarung des Inhalts einer Vergütungsregelung mit allen Gewerkschaften, die bei dem Arbeitgeber tätig sind

Nach dem Gesetz ist es weiterhin erforderlich, dass in den Vorschriften genannte Gewerkschaftsorganisationen einen gemeinsamen Standpunkt erarbeiten und ihn dann dem Arbeitgeber präsentieren. Der Arbeitgeber darf nur nicht vergessen, dass er zumindest versucht haben muss, die Veränderungen mit sozialen Interessenvertretern zu konsultieren. – Die Rechtsberaterin Kinga Polewka und der Rechtsanwaltsanwärter Michał Zabost kommentieren für ius.focus.

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Wettbewerbsverbot kann auch bedingt vereinbart werden

Die Zulässigkeit einer im Vertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Abgabe einer Willenserklärung ist durch das Prisma des Schutzes der Interessen des Arbeitnehmers zu beurteilen. Im Kontext eines Vertrags über das Wettbewerbsverbot läuft der Schutz der Interessen des Arbeitnehmers darauf hinaus, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nicht entzogen werden darf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in Bezug auf diese Möglichkeit nicht in Unsicherheit gehalten zu werden – Die Rechtsberaterin Kinga Polewka kommentiert für die Tageszeitung Rzeczpospolita.

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